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Die Maschinenverordnung richtet sich insbesondere an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Auch Betreiber können Herstellerpflichten übernehmen, beispielsweise wenn sie eine Maschine für den Eigengebrauch bauen oder eine wesentliche Veränderung vornehmen. Für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln in Deutschland bleibt die Betriebssicherheitsverordnung maßgeblich.
Die EU-Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung wie bei einer Richtlinie ist nicht erforderlich. Ergänzende nationale Vorschriften bleiben jedoch relevant: In Deutschland regelt das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz unter anderem Sprachvorgaben und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.
Wichtige Änderungen betreffen digitale Betriebsanleitungen, den Schutz sicherheitsrelevanter Hard- und Software vor Korrumpierung, bestimmte lernende Sicherheitssysteme und die europäische Definition der wesentlichen Veränderung. Außerdem werden die Pflichten der Wirtschaftsakteure und die Konformitätsbewertungsverfahren neu geordnet.
Zum Einstieg klären wir mit Ihnen, welche Produkte und Projekte betroffen sind, wann das Inverkehrbringen beziehungsweise die erstmalige Inbetriebnahme vorgesehen ist und welche Rolle Ihr Unternehmen übernimmt. Daraus entwickeln wir einen Maßnahmenplan mit Zuständigkeiten, erforderlichen Nachweisen und Terminen.
Digitale Lösungen können den Zugriff auf Maschineninformationen und die Organisation von Dokumenten erleichtern. Wir klären mit Ihnen, welche Unterstützung für Ihre Abläufe sinnvoll ist. Dabei betrachten wir insbesondere die Zuordnung zur jeweiligen Maschine, die Verfügbarkeit von Informationen und den Umgang mit Änderungen.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Maschinen, Dokumentationen oder CE-Prozesse auf die EU-Maschinenverordnung vorbereiten möchten.
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Sie ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten und grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Einzelne Vorschriften gelten früher. Bis einschließlich 19. Januar 2027 bleibt für die regulären produktbezogenen Anforderungen grundsätzlich die Maschinenrichtlinie maßgeblich. Es gibt keine Phase, in der Hersteller frei zwischen beiden Regelwerken wählen können. Für die Zuordnung zählt der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt des Inverkehrbringens beziehungsweise der erstmaligen Inbetriebnahme, etwa bei Eigenbau – nicht allein das Bestell- oder Baujahr.
Aus dem Anwendungsbeginn allein folgt keine allgemeine Nachrüstpflicht für Bestandsmaschinen. Die sichere Verwendung ist weiterhin anhand der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung zu gewährleisten. Daraus können Anpassungen erforderlich werden. Maschinen, die vor dem Stichtag rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach der Übergangsregelung weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Eine wesentliche Veränderung ist gesondert zu bewerten.
Nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen muss eine physische oder digitale Änderungmuss eine physische oder digitale Änderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme vorliegen, die vom Hersteller nicht vorgesehen oder geplant war. Sie muss die Sicherheit beeinträchtigen, indem sie eine neue Gefährdung erzeugt oder ein bestehendes Risiko erhöht. Zusätzlich muss dadurch mindestens eine der folgenden Maßnahmen erforderlich werden:
Wer eine solche Veränderung vornimmt, übernimmt nach Artikel 18 derselben Verordnung grundsätzlich Herstellerpflichten. Bei einer Gesamtheit von Maschinen kann sich die Pflicht auf den betroffenen Teil beschränken, wenn die Risikobeurteilung die entsprechend begrenzte Sicherheitsauswirkung belegt. Die bloße Bezeichnung einer Maßnahme als „Retrofit“ entscheidet darüber nicht.
Für rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachte Bestandsmaschinen ist allein wegen des Stichtags keine neue Erklärung erforderlich. Für neu unter die Maschinenverordnung fallende Maschinen muss die Konformität dagegen nach dem neuen Recht erklärt werden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Artikel 12 der Maschinenrichtlinie bleiben gemäß Artikel 52 Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung, ob sämtliche anwendbaren Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllt sind. Konformitätserklärungen des Herstellers und Bescheinigungen einer Prüfstelle sind dabei zu unterscheiden.
Nein. Das erforderliche Verfahren hängt von der Produktkategorie und den Voraussetzungen des Artikels 25 ab. Für Produkte nach Anhang I Teil A ist eine notifizierte Stelle einzubeziehen. Bei Teil B ist interne Fertigungskontrolle unter bestimmten Voraussetzungen möglich; für Produkte außerhalb des Anhangs I ist sie vorgesehen. Eine externe Beratung ist nicht automatisch eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle.
